← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 05.11.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel V

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 21/2011, zu , RGBl. Nr. 113/1895)

(1) Art. III (ZPO) dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 433a ZPO ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.