Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 21/2011, zu , RGBl. Nr. 113/1895)

(1) Art. III (ZPO) dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.