Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel V

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 21/2011, zu , RGBl. Nr. 113/1895)

(1) Art. III (ZPO) dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.