Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
. Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
. Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.