Zu Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
. Das Zollamt Österreich kann die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.
