Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex
. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex
. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.