Zu Art. 135 des Zollkodex
. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des .
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
(4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
