Zu Art. 116 bis 123 des Zollkodex
. Der Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zu Art. 116 bis 123 des Zollkodex
. Der Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.