Zu Art. 51 des Zollkodex
. Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zu Art. 51 des Zollkodex
. Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.