Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtliche Aufsicht

. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.