Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die nachfolgend gemäß ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

1. Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

2. Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

3. Fahrtroute und Reiseziel;

4. Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;

5. verwendete Transportmittel;

6. beförderte Gegenstände;

7. die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.