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Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Personen- und Güterzüge bleiben, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staate geltenden Bestimmungen maßgebend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Personen- und Güterzüge bleiben, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staate geltenden Bestimmungen maßgebend.