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Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmäßig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmäßig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.