.
Meistbegünstigung.
Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie in jeder andern die und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschließenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.
