Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.