Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang 2 zu § 2 (2) ZollAnm-V 2016

Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten:

1. den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird;

2. die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind;

3. die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten;

4. den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz;

5. den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag;

Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.