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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 110/2016

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

. (1) Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 3. (Anm.: richtig wäre ) (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 vom 21. Oktober 2005 sowie der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 vom 24. Juni 2010, jeweils in der geltenden Fassung, werden mit 1. Mai 2016 außer Kraft gesetzt.

Anhang 2 zu § 2 (2) ZollAnm-V 2016

Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten:

1. den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird;

2. die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind;

3. die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten;

4. den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz;

5. den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag;

Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.

Anhang 3 zu § 2 (3) ZollAnm-V 2016

Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten:

1. die Warennummer

2. die Menge

3. den Warenwert

4. den Verfahrenscode

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 9/2025kundgemacht am 28.01.2025

Fassungen ab: 01.05.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 9/2025

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

BGBl. II Nr. 9/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 175/2021kundgemacht am 20.04.2021

Fassungen ab: 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 175/2021

Änderung der Zollanmeldungs-Verordnung 2016

BGBl. II Nr. 175/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 110/2016 · Stammfassungkundgemacht am 13.05.2016

Fassungen ab: 01.05.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016

BGBl. II Nr. 110/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.