Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der UNESCO

(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

(b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach in Kraft tritt;

(c) die Kündigungen und Erklärungen nach ;

(d) jede nach als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;

(e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach ;

(f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Absätze 1 und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.