Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL II.

Vorübergehende Einfuhr.

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1. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

(a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;

(b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie

(i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;

(ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;

(iii) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;

(c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.

2. Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn

(a) sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;

(b) Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist;

(c) die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.