Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile aus ihren Beständen in EUROP-Wagen einbauen unter der Bedingung, daß

a) für diese Ersatzteile im Lande dieser Verwaltung die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben entrichtet worden sind;

b) der Einbau weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zur Folge hat.