Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach ;

d) jede nach als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;

e) den Eingang der Notifikationen nach .