Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Haben die Zollbehörden eines Landes einen Eingangsvormerkschein endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.