Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III

Besondere Bestimmungen

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, daß die Umschließungen wiederausgeführt werden.