Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;
b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach ;
d) das Inkrafttreten jeder Änderung nach ;
e) den Eingang der Notifikationen nach ;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Absätze 1 und 2.
