Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL V

Schlußbestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1971 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

3. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.