Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III.

Verschiedene Bestimmungen.

(Anm.: Richtig: 8.)

Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.