.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT und der UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und Erklärungen nach ;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen und jede einzelne Anlage nach in Kraft treten;
(c) die Kündigungen und Erklärungen nach ;
(d) jede nach als angenommen geltende Änderung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
(e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach .
