Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorgemerkten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht; bei Mietfahrzeugen müssen die Papiere auf den Namen des Mieters lauten.