Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.