Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorgemerkten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Kraftstoffbehälter gilt der Behälter, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen worden ist.