Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.