Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern sowie den in Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien geworden sind:

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ;

aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach ;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach ;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;

e) den Eingang der Notifizierungen nach ;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .