KAPITEL VIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des gewerblichen internationalen Straßenverkehrs behindern könnten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL VIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des gewerblichen internationalen Straßenverkehrs behindern könnten.