Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.