Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ,
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach ,
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ,
e) den Eingang der Notifikationen nach ,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Absätze 1, 3 und 4,
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .
