Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach ,

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach ,

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ,

e) den Eingang der Notifikationen nach ,

f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Absätze 1, 3 und 4,

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach .