Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.