Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.