Notifikationen
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach ;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach ;
c) die Kündigungen nach ;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach ;
e) die Vorbehalte nach .
