Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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c) GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Für Waren, die unter Verwendung eines Carnet TIR nach den Vorschriften dieses Abkommens befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.