Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern, und die technische Merkmale ihrer Bauart.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern, und die technische Merkmale ihrer Bauart.