Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b) „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das

1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;

4. so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann und

5. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;

mit dem gewöhnlichen Zubehör und der gewöhnlichen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff „Behälter“ schließt weder ungewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;

c) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.