Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO

. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die sachlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).

(2) Der Bewilligungsinhaber ist bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Auftragsverarbeiter gemäß und darf die verarbeiteten Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragsverarbeitung und nach Weisung der Verantwortlichen verarbeiten. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.