III. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Kosten
. Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
III. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Kosten
. Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts.