Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, strafbar.