Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im nichts anderes bestimmt ist, für
1. die in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 () bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen sowie
2. für Ultraleichtluftfahrzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Luftschiffe, Heißluft-Luftschiffe, motorisierte Hänge- und Paragleiter und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (UAV Klasse 2),
soweit diese in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
(2) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten , 3 und 5 sowie die , 10, 11 und 14 und 15.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten , 3 und 4, sowie die , 10 bis 12, 14 und 15.
(4) Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von und Abs. 3, nicht anzuwenden.
