Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BESONDERER TEIL.

Zivilluftfahrer.

1 Motorflugzeugpiloten.

Privatpiloten.

. Grundberechtigung für Privatpiloten.

Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):

a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen ist,

b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.