Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern

. (1) Inhaber von Berechtigungen gemäß und dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens

1. 1 Jahr über eine Berechtigung gemäß verfügen,

2. 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und

3. 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr

nachweisen können.

(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.