Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten

. (1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:

1. Luftrecht,

2. Menschliches Leistungsvermögen,

3. Meteorologie,

4. Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),

5. Aerodynamik,

6. Betriebliche Verfahren,

7. Flugleistung und Flugplanung,

8. Allgemeine Luftfahrzeugkunde und

9. Navigation

(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.