Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
. (1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
1. Luftrecht,
2. Menschliches Leistungsvermögen,
3. Meteorologie,
4. Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),
5. Aerodynamik,
6. Betriebliche Verfahren,
7. Flugleistung und Flugplanung,
8. Allgemeine Luftfahrzeugkunde und
9. Navigation
(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
