Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.