Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals

. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

1. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,

2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,

3. eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,

4. eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

5. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und

6. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

ist sinngemäß anzuwenden.