Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
1. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
3. eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
4. eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
5. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
6. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
ist sinngemäß anzuwenden.
